Tipps und aktuelle Informationen
Veröffentlichung der Steuernummer:
Das Veröffentlichen der Steuernummer, beispielsweise auf Belegen, kann dazu führen, dass Dritte mittels dieser Nummer Auskünfte beim Finanzamt einholen. Allerdings handelt es sich hierbei in erster Linie um die Daten der Umsatzsteuer, welche keinen Aufschluss über die finanzielle Lage eines Unternehmens geben können. Sollten Sie dennoch unsicher sein, weisen Sie auf Belegen einfach Ihre Umsatzsteuer-Ident-Nummer aus.
Pflichtangaben auf Belegen:
Nicht selten werden uns von unseren Mandanten Rechnungen eingereicht, die die Anforderungen laut
Pflichtangaben sollten enthalten (ab ca. 100 Euro Brutto-Wert des Beleges):
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
- die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- das Ausstellungsdatum,
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
- die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
- den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
- das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
- den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und
- in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.
Siehe dazu auch Bundesministerium der Justiz - Umsatzsteuer-Gesetz